2023:
15.000
Fahr­zeuge
täglich!

2023:
15.000
Fahrzeuge
täglich!

Planungsprozess

Der Weg zur Baugenehmigung

Der Planungsprozess für die Ortsumgehung ist ein mehrstufiger Prozess.

Auf dem nachfolgenden Zeitstrahl ist dargestellt, welche Projektphasen bereits abgeschlossen sind, in welcher Phase sich das Projekt derzeit befindet und welche Phasen noch durchlaufen werden.

Die nächste Projektphase | Ablauf bis zum Planfeststellungsbeschluss

Bedarfsplanung
Bedarfsplanung

Bedarfsplanung

Im Jahr 2004 wurde die Maßnahme der Ortsumfahrung Ichenhausen-Kötz im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen als „vordinglicher Bedarf“ eingestuft. Der Bedarfsplan ist Anlage im FStrAbG (Gesetz über den Ausbau von Bundesfernstraßen – Fernstraßenausbaugesetz) und hat damit Gesetzescharakter. Daraus folgt für das StBA Krumbach ein Planungsauftrag für die Ortsumgehung.

Z
Vorplanung
Vorplanung

Vorplanung

Im Jahr 2004 begann die Vorplanung.
Die abschließende Unterlage ist hier die Voruntersuchung.

Z
Raumordnungsverfahren (ROV)
Raumordnungsverfahren (ROV)

Raumordnungsverfahren (ROV)

Beantragung im Jahr 2008.
Abschluss im Jahr 2012 mit der landesplanerischen Beurteilung.

Zweck des Raumordnungsverfahrens:

  • förmliches Verfahren zur Prüfung der Raumverträglichkeit (einschl. Umweltverträglichkeit)
  • Abstimmung (und Koordinierung) von Planungen und Maßnahmen untereinander
  • Feststellung, ob ein Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt
  • Beitrag zur optimalen Raumentwicklung (Vermeidung von Fehlplanungen, Abwehr von Eingriffen in schützenswerte Bereiche)
  • frühzeitige Erkennung von Konflikten, Zeit- und Kostenersparnis und Ausschluss ungeeigneter Alternativen (Vermeidung von Fehlplanungen)

Ergebnis des ROV ist ein grober Trassenkorridor mit Anfangs- und Endpunkt.

Z
Linienbestimmung
Linienbestimmung

Linienbestimmung

  • Antrag für Westtrasse im Jahr 2012
  • Ablehnung der Westtrasse durch den Bund im Jahr 2014 (Begründung: „…kann eine Westtrasse in naturschutzfachlicher Hinsicht derzeit nicht rechtssicher bestimmt werden.“)
  • Antrag für Osttrasse 2014
    endgültige Linienbestimmung 2017 (Osttrasse)

Das Ziel der Linienbestimmung ist eine verkehrlich und technisch einwandfreie sowie wirtschaftliche Lösung. Es sind die Erfordernisse des ROV zu beachten.

Z
Entwurfsplanung 2017–2020
Entwurfsplanung 2017–2020

Entwurfsplanung 2017 –2020

Ausarbeitung des Vorentwurfs durch das StBA Krumbach 2017-2020
Darstellung aller technisch relevanten Details in für Prüfung ausreichender Genauigkeit

  • Linienführung
  • Querschnitt
  • Knotenpunkte
  • Fachpläne

Qualität des Verkehrsablaufes, Verkehrssicherheit und Wirtschaftlichkeit sind nach einschlägigen Verfahren nachzuweisen und zu beurteilen.
Es erfolgt eine vertiefte Ausarbeitung umwelt- und naturschutzfachlicher Belange.

  • Erarbeitung landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) mit Artenschutzbeitrag
  • Untersuchung der Entwässerung & und des Immissionsschutzes

Die abschließende Unterlage ist hier der Vorentwurf.

Z
Genehmigung des Vorentwurfs
Genehmigung des Vorentwurfs

Genehmigung des Vorentwurfs (Gesehenvermerk)

Das BMDV (Bundesministerium für Digitales und Verkehr) stimmt im Juli 2022 dem vorgelegten Vorentwurf zu (mit Auflagen, die in der Genehmigungsplanung eingearbeitet werden müssen)

Z
Genehmigungsplanung
Genehmigungsplanung

Genehmigungsplanung

Auflagen aus Gesehenvermerk werden eingearbeitet. Der Detaillierungsgrad ist höher als im Vorentwurf. Die abschließende Unterlage ist hier der Feststellungsentwurf.

In dieser Phase befinden wir uns derzeit!

W
Planfeststellungsverfahren
Planfeststellungsverfahren

Planfeststellungsverfahren

In der Planfeststellung wird z.B. darüber entschieden,

  • welche Grundstücke für den Straßenbau benötigt werden,
  • ob Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind,
  • welche Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft erforderlich sind,
  • welche Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden
  • welche wasserrechtlichen Entscheidungen zum Schutz des Grundwassers, im Interesse der Wasserversorgung und hinsichtl. Der Abwasserbeseitigung notwendig sind,
  • wie die Belange der Landwirtschaft allgemein und der betroffenen Betriebe gewahrt werden,
  • wie die übrigen öffentlich-rechtlichen Beziehungen - z. B. nach dem Abfallrecht, Waldrecht,
    Denkmalschutz - gestaltet werden,
  • welche Folgemaßnahmen an anderen Anlagen notwendig sind oder
  • wer welche Kosten (Bau und Unterhalt) trägt.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen, welche ein fester Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens ist, können die Träger öffentlicher Belange (Behörden, Verbände, betroffene Kommunen) sowie Privatpersonen zur Maßnahme ihre Stellungnahmen abgeben bzw. Einwendung erheben.

Diese Stellungnahmen werden von der Regierung von Schwaben (Planfeststellungsbehörde) an das StBA als Vorhabensträger weitergeleitet. Das StBA verfasst hierzu eine Gegenäußerung, welche wiederum über die Regierung an den Einwender zurückgesendet wird.
Im Erörterungstermin werden dann noch verbliebene Einwendungen erörtert. Hier können alle teilnehmen, die Einwendungen/Stellungnahmen erhoben haben.

V
Planfeststellungsbeschluss
Planfeststellungsbeschluss

Planfeststellungsbeschluss

Nach Abschluss der Anhörung und Erörterung aller Einwände ergeht der Planfeststellungsbeschluss. Der Beschluss ist die Grundlage für das notwendige Baurecht und wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung der Planunterlagen in den betroffenen Gemeinden zur Einsicht aus ausgelegt.

V
Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses
Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses

Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses

Geht innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses keine Klage ein, so wird der Beschluss rechtskräftig.

V